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Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern

Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung für Firmen, Teams und datensensible Branchen.

Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern: Anspruch und Antrag

Bildungsurlaub heißt in Mecklenburg-Vorpommern Bildungsfreistellung. Bei der Planung verdient der Bezugszeitraum besondere Aufmerksamkeit: Das vom Landesamt bereitgestellte Gesetz beschreibt zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die häufig verwendete Kurzform „fünf Tage pro Jahr“ bildet diese Regelung nur verkürzt ab.

Veröffentlicht am · Letzte Aktualisierung:

Anspruch, Dauer und Wartezeit

Gesetzliche Grundlage
Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V)
Regelumfang bei einer Fünftagewoche
10 Arbeitstage in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
Wartezeit
6 Monate
Antrag beim Arbeitgeber
in der Regel mindestens 8 Wochen vor Beginn

Der Regelumfang bezieht sich auf eine Fünftagewoche. Der Anspruch entsteht grundsätzlich nach sechs Monaten Beschäftigung. Berufliche und politische Weiterbildung sowie Ehrenamtsqualifizierung sind mögliche Bildungsbereiche. Für Auszubildende gelten besondere Vorgaben; sie sollten den regulären Beschäftigtenanspruch nicht ungeprüft übernehmen. Das Gesetz enthält zudem eine Sonderregel für Beschäftigungsbeginn in einem geraden Kalenderjahr. Landesinformationen zu Mecklenburg-Vorpommern.

Betriebsgröße und mögliche Ausnahmen

Wichtige betriebliche oder dienstliche Belange können dem gewählten Termin entgegenstehen. Betriebsgrößen-Ausnahmen und die Behandlung besonderer Beschäftigungsverhältnisse bitte im Landesgesetz prüfen. Ein mögliches Erstattungsverfahren für Arbeitgeber ist von der persönlichen Freistellung zu unterscheiden.

Den Antrag vorbereiten

Legen Sie für Ihre Vorbereitung den Beschäftigungsbeginn und die zugehörigen Kalenderjahre nebeneinander. Erfassen Sie außerdem frühere Bildungsfreistellungen. Damit lässt sich mit der Personalstelle klären, welcher Zeitraum und welcher Restumfang für das gewünschte Seminar maßgeblich sind. Gerade beim Einstieg in ein neues Arbeitsverhältnis sollte eine pauschale Jahreszahl nicht die einzige Planungsgrundlage sein. Fragen Sie bei längeren Kursen nach dem genauen Zeitplan und markieren Sie darin die Tage, an denen tatsächlich Arbeit ausfallen würde.

Die folgende Vorlage ist eine Formulierungshilfe. Ergänzen Sie Ihre Angaben und verwenden Sie vorrangig ein amtliches Formular, soweit vorgesehen. Prüfen Sie vor dem Versand die vorgeschriebene Form und die vollständigen Anlagen.

Betreff: Bildungsfreistellung nach Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V)

Hiermit beantrage ich die bezahlte Freistellung für die Veranstaltung [Titel] bei [Bildungsträger] vom [Beginn] bis [Ende] für [Anzahl] Arbeitstage. Das Programm, die Anmeldebestätigung und die erforderlichen Anerkennungsunterlagen füge ich bei. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit.

[Name, Datum, gegebenenfalls Unterschrift]

Anerkannte Bildungsträger und Kurse finden

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales stellt Gesetz, Formulare und Hinweise zur Anerkennung bereit. Es verweist auf die Weiterbildungsdatenbank MV. Nutzen Sie die Suche zur Orientierung und fordern Sie beim Anbieter den konkreten Nachweis der Anerkennung an. Ein Datenbankeintrag allein sollte die Prüfung der Kursunterlagen nicht ersetzen. Die zuständigen Portale sind unten unter „Quellen und Aktualität“ verlinkt.

Häufige Fragen

Gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein Zweijahreszeitraum?

Ja. Der gesetzliche Regelumfang beträgt zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bei einer Fünftagewoche.

Wo sind die amtlichen Unterlagen erhältlich?

Das LAGuS stellt den Gesetzestext und Unterlagen zur Bildungsfreistellung auf seiner Themenseite bereit.

Nach der Freigabe können Sie Bildungsurlaub im SL-Urlaubsplaner mit einem eigenen Abwesenheitskürzel erfassen. Prüfen Sie dessen Einstellung, damit die Freistellung getrennt vom Erholungsurlaub bleibt.

Quellen und Aktualität

Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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