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Elternzeit & Urlaub

Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung für Firmen, Teams und datensensible Branchen.

Elternzeit & Urlaub – was gilt? Urlaubsanspruch, Kürzung und Nachgewährung

Veröffentlicht am 3. März 2026 — Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – aber der Urlaubsanspruch bleibt. Wir erklären, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Kürzungsrecht, Resturlaub und Nachgewährung wissen sollten – eingeordnet anhand von § 17 BEEG und aktueller BAG-Rechtsprechung.

Grundsatz: Urlaub entsteht auch während der Elternzeit

Viele glauben, während der Elternzeit entstehe kein Urlaub. Das ist falsch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht auch in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht – also auch während der Elternzeit.

Allerdings gibt § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dem Arbeitgeber das Recht, den Urlaub zu kürzen:

§ 17 Abs. 1 BEEG: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Wichtig: Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers. Die Kürzung muss aktiv erklärt werden – sie erfolgt nicht automatisch. Verspasst der Arbeitgeber die Erklärung, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.

Kürzungsrecht im Detail: Was dürfen Arbeitgeber?

Das Kürzungsrecht nach § 17 BEEG gilt nur für volle Kalendermonate der Elternzeit. Angefangene Monate zählen nicht. Das Kürzungsrecht erfasst grundsätzlich auch vertraglichen Mehrurlaub, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag diesen nicht eigenständig günstiger regeln.

Dauer der Elternzeit Kürzung bei 30 Urlaubstagen Verbleibender Urlaubsanspruch
1 voller Monat 2,5 Tage 27,5 Tage
3 volle Monate 7,5 Tage 22,5 Tage
6 volle Monate 15 Tage 15 Tage
12 volle Monate 30 Tage 0 Tage

Achtung bei Mehrurlaub: Arbeits- und Tarifverträge können für zusätzlichen Urlaub günstigere oder abweichende Regeln enthalten. Deshalb muss die konkrete Vereinbarung geprüft werden.

Rechenbeispiel: 12 Monate Elternzeit, 30 Urlaubstage

Ausgangslage:

  • Jahresurlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag: 30 Tage
  • Elternzeit: 1. Januar bis 31. Dezember 2025 (12 volle Monate)
  • Arbeitgeber erklärt Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG

Berechnung:

  • Kürzung: 30 Tage ÷ 12 Monate × 12 Monate = 30 Tage
  • Verbleibender Resturlaub für 2025: 0 Tage

Ergebnis: Bei einer vollen Elternzeit über ein gesamtes Kalenderjahr und korrekter Kürzungserklärung durch den Arbeitgeber entsteht für dieses Jahr kein Urlaubsanspruch.

Wichtig für die Praxis: Vor der Elternzeit bereits erworbener und nicht genommener Urlaub bleibt bestehen und ist getrennt zu behandeln (siehe nächster Abschnitt).

Urlaub vor, während und nach der Elternzeit

Urlaub vor der Elternzeit

Restlicher Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss nicht verfallen. Nach § 17 Abs. 2 BEEG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der vor der Elternzeit nicht genommene Urlaub nach der Elternzeit gewährt wird. Dieser Anspruch überträgt sich automatisch – der Arbeitgeber darf ihn nicht kürzen.

Praxis-Tipp: Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit angesammelt wurde, sollte entweder vor der Elternzeit genommen oder formell auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden. Für seine Gewährung gilt die besondere Frist aus § 17 Abs. 2 BEEG.

Urlaub während der Elternzeit

Urlaub während der Elternzeit ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in Teilzeit in der Elternzeit arbeitet. In diesem Fall besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit. Ohne Teilzeitarbeit macht Urlaub während ruhender Elternzeit keinen Sinn – da die Arbeitsbefreiung bereits gilt.

Urlaub nach der Elternzeit: Nachgewährung

Nicht genommener Urlaub, der auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen wurde, muss vom Arbeitgeber im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Die normalen Verfallsfristen (31. März des Folgejahres) gelten hier nach aktueller BAG-Rechtsprechung nicht in voller Strenge – der Urlaub aus der Elternzeit darf nicht allein wegen Fristablaufs verfallen.

Mehr zu Urlaubsverfall und Hinweispflichten lesen Sie in unserem Artikel Resturlaub 2026: Wann verfällt er – und wann nicht?

Sonderfall: Teilzeit in der Elternzeit

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Dieser berechnet sich nach der Formel:

Urlaubstage (Teilzeit) = Gesetzlicher Jahresurlaub × Arbeitstage/Woche ÷ 5
Arbeitstage pro Woche in Elternzeit Urlaubsanspruch (bei 20 Tagen gesetzl. Minimum)
5 Tage (keine Reduktion)20 Tage
4 Tage16 Tage
3 Tage12 Tage
2 Tage8 Tage

Dabei gilt: Arbeitet die Person während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit, ist die Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich jedoch nach der Verteilung der Arbeitstage pro Woche.

Mehr zur Abwesenheitsverwaltung bei Teilzeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen finden Sie unter SL-Urlaubsplaner: Funktionen & Abwesenheitsverwaltung.

Sonderfall: Kündigung während oder nach der Elternzeit

Bei einer Kündigung – die während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen zulässig ist – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung aller offenen Urlaubstage. Dazu zählen:

  • Nicht genommener Urlaub vor der Elternzeit
  • Während der Elternzeit entstandener und nicht gekürzter Urlaub
  • Anteiliger Urlaub im Kündigungsjahr
Hinweis: Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen nur mit behördlicher Zustimmung (Landesbehörde) kündigen.

Im Zusammenhang mit Krankmeldungen und Urlaub lesen Sie auch: Krank im Urlaub – was gilt? Urlaubsunterbrechung und Nachgewährung.

Checkliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber

  • ☐ Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG schriftlich und rechtzeitig aussprechen
  • ☐ Nur volle Elternzeit-Monate bei der Kürzung berücksichtigen
  • ☐ Vor-Elternzeit-Resturlaub separat erfassen und nicht kürzen
  • ☐ Nach Rückkehr: Resturlaub aus Elternzeit im laufenden oder Folgejahr gewähren
  • ☐ Bei Teilzeit in Elternzeit: Urlaubsanspruch anteilig anpassen
  • ☐ Im Kündigungsfall alle offenen Urlaubstage korrekt abgelten

Für Arbeitnehmer

  • ☐ Resturlaub vor Elternzeit-Beginn klären und ggf. schriftlich festhalten lassen
  • ☐ Kürzungserklärung des Arbeitgebers prüfen: Stimmt die Berechnung?
  • ☐ Urlaub aus Vorjahr gesondert dokumentieren
  • ☐ Nach Rückkehr: Nachgewährung des Resturlaubs schriftlich beim Arbeitgeber anfragen
  • ☐ Bei Teilzeit in Elternzeit: Urlaubsanspruch vorab klären
  • ☐ Im Zweifelsfall arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Was jetzt sinnvoll ist

Wenn Sie Elternzeit, Teilzeit und Urlaubsansprüche im Betrieb strukturiert abbilden wollen, sind diese Seiten der beste nächste Schritt:

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Häufige Fragen zu Elternzeit und Urlaub

Darf der Arbeitgeber den Urlaub automatisch kürzen?

Nein. Die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG ist ein Gestaltungsrecht und muss aktiv erklärt werden. Verspasst der Arbeitgeber dies, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Die Erklärung sollte schriftlich und möglichst vor oder zu Beginn der Elternzeit erfolgen.

Was passiert mit Urlaub, der kurz vor der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte?

Resturlaub, der wegen des bevorstehenden Elternzeit-Beginns nicht mehr genommen werden konnte, überträgt sich automatisch auf die Zeit nach der Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Arbeitgeber muss ihn nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren.

Verfällt Resturlaub aus der Elternzeit nach dem 31. März?

Nicht zwingend. Nach der BAG-Rechtsprechung darf Urlaub, der wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnte, nicht allein durch Fristablauf verfallen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nach Rückkehr gewähren. Lesen Sie dazu auch: Resturlaub 2026: Wann verfällt er?

Gilt die Kürzung auch für Tarifurlaub über den Mindestanspruch hinaus?

Grundsätzlich kann § 17 BEEG auch vertraglichen Mehrurlaub erfassen. Arbeits- oder Tarifvertrag können den Mehrurlaub aber eigenständig und günstiger regeln; deshalb ist die konkrete Klausel entscheidend.

Elternzeit und Urlaub mit dem SL-Urlaubsplaner verwalten

Die Kombination aus Elternzeit, anteiligem Urlaubsanspruch, Vor-Elternzeit-Resturlaub und Nachgewährung ist komplex – und fehleranfällig, wenn sie in Tabellen oder manuell gepflegt wird. Der SL-Urlaubsplaner hilft dabei:

  • Abwesenheitstypen: Elternzeit, Teilzeit, Urlaub und Resturlaub lassen sich separat erfassen und auswerten.
  • Jahresübersicht: Alle Mitarbeitenden auf einen Blick – auch während Elternzeit.
  • Resturlaub-Tracking: Urlaubsanspruch, genommene Tage und Restanspruch werden automatisch berechnet und dargestellt.
  • Datenschutz: Alle Daten bleiben lokal gespeichert – DSGVO-konform, ohne Cloud und ohne externe Server.

Mehr zu den Funktionen zur Abwesenheitsverwaltung im SL-Urlaubsplaner.

Fazit: Elternzeit heißt nicht Urlaub vergessen

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Elternzeit – aber der Arbeitgeber hat das Recht, ihn um 1/12 pro vollem Elternzeit-Monat zu kürzen. Dieses Recht muss aktiv ausgeübt werden. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist gesondert zu behandeln und verfällt nicht. Nach der Rückkehr muss verbliebener Urlaub gewährt werden – im laufenden oder nächsten Jahr.

Wer Urlaubskonten sauber führt, Kürzungserklärungen dokumentiert und Resturlaub systematisch erfasst, vermeidet rechtliche Risiken auf beiden Seiten. Ein konkretes Praxisbeispiel dafür zeigt unsere Seite Urlaubsplanung für IT-Teams.

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Quellen und Aktualität

Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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