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Sonderurlaub: Hochzeit, Todesfall & Umzug

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Sonderurlaub: Was ist bei Hochzeit, Umzug und Todesfall gesetzlich vorgeschrieben?

Veröffentlicht am 26. April 2026, rechtlich geprüft am 5. September 2026 — Hochzeit, Umzug, Beerdigung, Geburt – das Leben hält besondere Ereignisse bereit, für die Arbeitnehmer oft „Sonderurlaub“ erwarten. Doch was schreibt das Gesetz tatsächlich vor? Und was ist reine betriebliche Gnadenleistung?

Was ist Sonderurlaub?

Unter „Sonderurlaub“ versteht man bezahlte Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen – zusätzlich zum normalen Jahresurlaub. Die entscheidende Frage: Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf?

Die überraschende Antwort: Ein gesetzlicher Sonderurlaubsanspruch für Ereignisse wie Hochzeit, Umzug oder Todesfall existiert im Bundesurlaubsgesetz nicht. Es gibt aber eine entscheidende Ausnahme: § 616 BGB.

§ 616 BGB: Bezahlte Freistellung für persönliche Verhinderung

§ 616 Satz 1 BGB bestimmt: Wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung nicht.

Im Klartext: Für kurze, persönlich bedingte Ausfallzeiten muss der Arbeitgeber trotzdem zahlen – wenn die Verpflichtung nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Wichtig: § 616 BGB ist dispositiv – er kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Viele Arbeitsverträge tun genau das. Prüfen Sie also Ihren Vertrag.

Übersicht: Welche Ereignisse geben Anspruch auf Sonderurlaub?

Ereignis Gesetzliche Grundlage Typische Dauer (falls gewährt)
Eigene Hochzeit § 616 BGB (wenn nicht ausgeschlossen) 1 Tag
Geburt eines Kindes § 616 BGB; in vielen Tarifverträgen explizit geregelt 1–2 Tage
Tod eines nahen Angehörigen § 616 BGB (wenn nicht ausgeschlossen) 1–2 Tage
Beerdigung / Begräbnis § 616 BGB (wenn nicht ausgeschlossen) 1 Tag
Umzug Kein gesetzlicher Anspruch; nur per Tarif/Vertrag 0–1 Tag (betrieblich)
Erkrankung des Kindes § 45 SGB V (Kinderkrankengeld und unbezahlte Freistellung) 2026: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende; Gesamtgrenze 35 bzw. 70 Arbeitstage (unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V)
Arzttermin § 616 BGB (wenn nicht anders geregelt) Für die benötigte Zeit

Rechtsstand 5. September 2026: Die erhöhten Werte gelten nach § 45 Abs. 2a SGB V ausdrücklich für das Kalenderjahr 2026. Es handelt sich dabei nicht um bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB, sondern um Kinderkrankengeld und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Sonderurlaub für die eigene Hochzeit

Ein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf Freizeit zur eigenen Hochzeit gibt es nicht. § 616 BGB kann aber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für 1 Tag begründen – vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag schließt § 616 BGB nicht aus.

In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber 1–3 Tage Sonderurlaub bei Heirat – häufig als betriebliche Leistung oder durch Tarifvertrag geregelt (z.B. TVöD: 1 Tag; IG-Metall-Tarif: 1 Tag). Darüber hinaus muss normaler Jahresurlaub beantragt werden.

Sonderurlaub beim Tod eines Angehörigen

Stirbt ein naher Angehöriger (Elternteil, Kind, Ehepartner, Geschwister), ist der Arbeitnehmer für die Dauer der unmittelbaren Erledigung – in der Regel 1–2 Tage – nach § 616 BGB freizustellen, ohne dass Jahresurlaubstage abgezogen werden.

Achtung: Entferntere Angehörige (Großeltern, Tante, Cousin) fallen möglicherweise nicht unter den Schutzbereich des § 616 BGB. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Sonderurlaub für Umzug

Ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für einen privaten Umzug existiert nicht. Ob Sie einen Tag Sonderurlaub erhalten, hängt ausschließlich von Ihrem Arbeitsvertrag, dem anzuwendenden Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung ab.

In vielen Tarifverträgen ist ein bezahlter Umzugstag geregelt (z.B. TVöD § 29 Abs. 1 lit. e: 1 Tag bei dienstlich bedingtem Umzug). Für private Umzüge besteht kein TVöD-Anspruch.

Sonderurlaub richtig dokumentieren

Für Arbeitgeber ist es wichtig, Sonderurlaub-Tage klar von normalen Urlaubstagen zu trennen – denn sie belasten das Jahresurlaubskontingent nicht.

Im SL-Urlaubsplaner lassen sich eigene Abwesenheitskürzel für Sonderurlaub anlegen (z.B. „SU“ für Sonderurlaub, „HZ“ für Hochzeit, „BG“ für Beerdigung). Diese Ereignisse erscheinen in der Jahresübersicht, werden aber vom Urlaubskonto getrennt geführt.

Fazit: Was können Sie erwarten?

Ein gesetzlich verbriefter „Sonderurlaub“ im Volksmund gibt es so nicht. Was es gibt: den Anspruch nach § 616 BGB – der aber im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein kann – und tarifvertragliche Regelungen, die oft etwas großzügiger sind als der gesetzliche Mindeststandard.

Checkliste für Arbeitnehmer:

  • ☐ Arbeitsvertrag auf Ausschluss von § 616 BGB prüfen
  • ☐ Anwendbaren Tarifvertrag lesen (z.B. TVöD, IG Metall, ver.di)
  • ☐ Betriebsvereinbarung konsultieren (falls vorhanden)
  • ☐ Freistellung rechtzeitig beantragen und schriftlich bestätigen lassen

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Amtliche Rechtsquellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und der konkrete Einzelfall können zu einem anderen Ergebnis führen.

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