BUrlG: das Bundesurlaubsgesetz einfach erklärt
Das Bundesurlaubsgesetz sichert Arbeitnehmern bezahlten Erholungsurlaub: mindestens vier Wochen pro Jahr, also 20 Arbeitstage bei einer regelmäßigen Fünftagewoche. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten. Für Urlaubstermine, Teilurlaub, Übertragung und Auszahlung gelten eigene Voraussetzungen.
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Wer Urlaub plant oder Urlaubskonten führt, braucht zuerst eine verlässliche Grundlage. Das BUrlG beschreibt den gesetzlichen Mindestschutz. Ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann zusätzliche Ansprüche vorsehen. Dieser Überblick führt durch die wichtigsten Vorschriften und zeigt, welche Fragen Sie vor einer Berechnung klären sollten. Er behandelt Arbeitsverhältnisse in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz?
Nach § 1 BUrlG besteht in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 2 BUrlG erfasst Arbeiter, Angestellte und Beschäftigte in der Berufsausbildung. Auch wirtschaftlich unselbstständige, arbeitnehmerähnliche Personen werden einbezogen. Ob jemand tatsächlich Arbeitnehmer ist, lässt sich nicht allein an einer Vertragsüberschrift erkennen. Bei unklaren Beschäftigungsformen muss deshalb zuerst der Status geklärt werden.
Teilzeit und Befristung schließen den Anspruch nicht aus. § 4 TzBfG verbietet eine schlechtere Behandlung allein wegen dieser Beschäftigungsformen, soweit kein sachlicher Grund vorliegt. Bei Teilzeit ist für die Zahl der Urlaubstage die Verteilung der Arbeit auf Wochentage entscheidend. Eine geringere tägliche Stundenzahl bedeutet bei gleicher Zahl an Arbeitstagen nicht automatisch weniger Urlaubstage.
Wie viele Urlaubstage schreibt § 3 BUrlG vor?
§ 3 Abs. 1 BUrlG nennt 24 Werktage. Dabei zählt das Gesetz grundsätzlich auch den Samstag als Werktag; Sonn- und gesetzliche Feiertage sind nach Absatz 2 ausgenommen. Die 24 Werktage entsprechen vier Wochen bei sechs Arbeitstagen. Auf eine gleichmäßige Fünftagewoche übertragen ergibt das 20 Arbeitstage. Bei regelmäßig drei Arbeitstagen sind es zwölf.
Ein ausdrücklich vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Person arbeitet immer montags, mittwochs und freitags. Für eine volle freie Woche benötigt sie drei Urlaubstage. Zwölf Urlaubstage ermöglichen damit vier freie Arbeitswochen. Wer an fünf Tagen jeweils nur vormittags arbeitet, benötigt dagegen fünf Urlaubstage für dieselbe Woche. Die Zahl der täglichen Stunden verändert dieses Verhältnis nicht.
Prüfen Sie bei Vertragsangaben wie „30 Tage Urlaub“, auf welches Wochenmodell sich die Zahl bezieht. Der Urlaubsanspruch-Rechner unterstützt die Berechnung bei klaren Eingaben. Bei wechselnden Arbeitsmodellen hilft der bestehende Artikel zum Teilzeiturlaub bei der Einordnung.
Wartezeit und Teilurlaub auseinanderhalten
Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das bedeutet keine allgemeine Urlaubssperre in den ersten sechs Monaten. § 5 BUrlG regelt Teilurlaub, unter anderem wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dann entsteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Nach erfüllter Wartezeit sieht § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG Teilurlaub beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte vor. Eine pauschale Zwölftelung bei jedem Austritt wäre deshalb falsch. Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte und erfüllter Wartezeit bleibt der volle gesetzliche Mindestanspruch maßgeblich. Mehrurlaub kann einer wirksamen gesonderten Regelung folgen. Details erklärt der Ratgeber zum ersten Arbeitsjahr.
Wer entscheidet über den Urlaubstermin?
§ 7 Abs. 1 BUrlG verlangt, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entgegenstehen können dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten. Ein bloßer Kontostand ist daher noch keine Freigabe für einen bestimmten Zeitraum. Beschäftigte sollten Termine beantragen und die Entscheidung abwarten; Personalverantwortliche sollten Ablehnungen konkret begründen und Alternativen besprechen.
Urlaub soll nach § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend gewährt werden. Wenn eine zulässige Teilung erforderlich ist und mehr als zwölf Werktage Urlaub bestehen, muss ein Teil grundsätzlich mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Für die praktische Abstimmung finden Sie Hinweise im Artikel zum Urlaubsantrag. Der Brückentage-Rechner zeigt geeignete Zeiträume; über den Antrag entscheidet weiterhin der Arbeitgeber.
Resturlaub ist kein unbegrenzt gefülltes Sparkonto
§ 7 Abs. 3 BUrlG ordnet Urlaub dem laufenden Kalenderjahr zu. Dringende betriebliche oder persönliche Gründe können eine Übertragung rechtfertigen. Im gesetzlichen Regelfall soll übertragener Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Ausnahmen, etwa bei Elternzeit oder längerer Arbeitsunfähigkeit, müssen gesondert geprüft werden.
Ein automatisches Löschen zum Jahresende wäre dennoch falsch. Das bereits im Ratgeberbestand belegte BAG-Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20, erläutert die Mitwirkung des Arbeitgebers: Er muss zur Urlaubsnahme auffordern und klar sowie rechtzeitig über drohenden Verfall informieren. Lesen Sie dazu den Überblick zur Übertragung und nutzen Sie den Resturlaub-Rechner als Orientierung.
Krankheit, Bezahlung und Vertragsende
Wer im Urlaub arbeitsunfähig wird, verliert die ärztlich nachgewiesenen Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht als Urlaubstage. Der ursprünglich vereinbarte Urlaub verlängert sich dadurch aber nicht selbstständig. Die nicht angerechneten Tage müssen erneut eingeplant werden. Der Ratgeber „Krank im Urlaub“ behandelt die praktische Abwicklung.
Urlaubsentgelt ist die Bezahlung während des Urlaubs. § 11 BUrlG knüpft dafür grundsätzlich an den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen an und nennt Ausnahmen, etwa für zusätzlich bezahlte Überstunden. Ein zusätzliches Urlaubsgeld folgt daraus nicht automatisch. Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, regelt § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung. Im laufenden Arbeitsverhältnis ersetzt eine beliebige Auszahlung den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht.
Welche weiteren Regeln sind zu prüfen?
Das BUrlG beantwortet nicht jede Sonderfrage allein. § 17 BEEG enthält Regeln für Elternzeit, § 24 MuSchG schützt Urlaubsansprüche bei Beschäftigungsverboten und § 208 SGB IX regelt den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. § 13 BUrlG setzt den Rahmen für abweichende Regelungen; der Tarifvertrags-Ratgeber erklärt die Unterschiede zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub.
Für ein nachvollziehbares Urlaubskonto sollten Jahresanspruch, Anspruchsgrundlage, bereits genommener Urlaub und offene Vorjahresbestände getrennt erkennbar sein. Halten Sie bei Änderungen fest, ab wann ein anderes Wochenmodell gilt. Beim Arbeitgeberwechsel ist außerdem die Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG zu beachten, damit bereits gewährter Urlaub desselben Kalenderjahres berücksichtigt werden kann.
Häufige Fragen zum Bundesurlaubsgesetz
Gibt das BUrlG jedem Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub?
Nein. § 3 BUrlG sieht 24 Werktage bei einer Sechstagewoche vor, entsprechend 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche. Mehr Urlaub kann sich aus weiteren Regelungen ergeben.
Darf ich Urlaub ohne Freigabe antreten?
Ein vorhandener Urlaubsanspruch legt den Termin noch nicht fest. Nach § 7 BUrlG sind die Urlaubswünsche und mögliche entgegenstehende Gründe zu berücksichtigen. Stimmen Sie den Zeitraum mit dem Arbeitgeber ab.
Wo finde ich Antworten auf Sonderfälle?
Die Urlaubsrecht-FAQ und die weiterführenden Ratgeber behandeln Teilzeit, Krankheit, Elternzeit und Vertragsende. Für eine verbindliche Bewertung müssen auch die konkreten Vertragsbedingungen geprüft werden.
Weiterlesen: Ratgeber-Hub · Urlaubsrecht-FAQ · Urlaub bei befristetem Vertrag
Quellen und Aktualität
Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.
- BUrlG: §§ 1–7, 9, 11 und 13 – Anspruch, Umfang, Gewährung und Mindestschutz
- § 4 TzBfG – Teilzeit und Befristung
- § 17 BEEG – Elternzeit
- § 24 MuSchG – Beschäftigungsverbote
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub
- BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – Mitwirkung beim Urlaubsverfall, insbesondere Randnummern 21–27