BUrlG
Das BUrlG ist das Bundesurlaubsgesetz und regelt den bezahlten Mindesturlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland. Es bestimmt unter anderem Urlaubsdauer, Wartezeit, zeitliche Festlegung und den Umgang mit offenen Urlaubstagen. Für die betriebliche Urlaubsplanung bildet es die gesetzliche Grundlage, die durch günstigere vertragliche Regelungen ergänzt werden kann.
Rechtsgrundlage und Einordnung
§ 1 BUrlG begründet den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 3 nennt mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche; bei regelmäßig fünf Arbeitstagen entspricht das 20 Arbeitstagen. Nach § 4 entsteht der volle Anspruch erstmals nach sechs Monaten. Für bestimmte Eintritte und Austritte sieht § 5 Teilurlaub vor. Die tägliche Stundenzahl allein bestimmt die Urlaubstage nicht.
Für die Lage des Urlaubs ist § 7 maßgeblich: Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder sozial vorrangigen Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Das Gesetz unterscheidet außerdem zwischen tatsächlicher Freistellung und finanzieller Abgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Tarifliche und vertragliche Zusatzansprüche sollten gesondert geprüft werden, insbesondere wenn für sie eigene Übertragungsregeln vereinbart wurden.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
Beginnen Sie die Jahresplanung deshalb mit den Stammdaten: Eintrittsdatum, regelmäßige Arbeitstage und vereinbarter Jahresurlaub. Erfassen Sie anschließend bereits genommene und genehmigte Tage sowie gesondert den Übertrag aus Vorjahren. So bleibt sichtbar, welche Zahlen auf einer gesetzlichen Berechnung beruhen und welche aus einer zusätzlichen Vereinbarung stammen. Ein Kalender allein kann diese Unterscheidung nicht aus den Abwesenheitsdaten ableiten.
Prüfen Sie bei Änderungen des Arbeitszeitmodells oder beim Austritt die Berechnungsgrundlage erneut. Für Sonderfälle wie Elternzeit, Mutterschutz oder längere Erkrankung gelten ergänzende Regeln. In der täglichen Abstimmung hilft ein einheitliches Verfahren: Anspruch prüfen, Vertretung klären, Antrag entscheiden und die Entscheidung festhalten. Die Buchung im Urlaubsplan dokumentiert das Ergebnis dieser Prüfung; sie ersetzt weder die Prüfung der einschlägigen Regelung noch die Abstimmung mit den Beteiligten.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.