Urlaubsübertragung
Urlaubsübertragung bezeichnet die Mitnahme noch nicht genommenen Urlaubs in das folgende Kalenderjahr. Sie kommt insbesondere bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen in Betracht. Für die Planung müssen übertragene Tage ihrem Ursprungsjahr zugeordnet bleiben. Ob und wann sie später verfallen, ist eine zusätzliche Frage, die nicht allein durch die Übernahmebuchung entschieden wird.
Rechtsgrundlage und Einordnung
§ 7 Absatz 3 BUrlG sieht grundsätzlich die Urlaubsnahme im laufenden Jahr vor. Bei zulässiger Übertragung ist der Urlaub im Regelfall während der ersten drei Monate des Folgejahres zu gewähren und zu nehmen. Die Vorschrift enthält zudem eine besondere Übertragungsmöglichkeit auf Verlangen für Teilurlaub nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a. Nicht jede Art von Vorjahresbestand folgt daher derselben Begründung.
Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall bleiben zu beachten. Das BAG erläutert sie im Urteil 9 AZR 541/15. Fehlen die erforderliche Aufforderung und der Hinweis, können Ansprüche erhalten bleiben; das ist von einer regulären Übertragung wegen betrieblicher oder persönlicher Gründe zu unterscheiden. Für längere Krankheit, Elternzeit und Mutterschutz sind zusätzliche Regeln relevant. Auch vertragliche Vereinbarungen können günstigere Übertragungsmöglichkeiten vorsehen.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
Ermitteln Sie zum Jahreswechsel den noch offenen Bestand und dokumentieren Sie pro Anspruchsgruppe den Grund seiner Fortführung. Übernehmen Sie die Tage mit Herkunftsjahr und einer geprüften, gegebenenfalls noch zu klärenden Frist. Eine einzige Zahl im neuen Jahreskonto macht diese Informationen unsichtbar. Bereits für das Folgejahr genehmigte Abwesenheiten sollten außerdem erkennbar sein, damit die verfügbaren Bestände nicht doppelt verplant werden.
Besprechen Sie möglichst früh, wann übertragener Urlaub tatsächlich genommen werden kann. Stimmen Sie Vertretungen und wichtige betriebliche Termine darauf ab. Wenn die Planung erneut scheitert, sollte der Grund dokumentiert und die weitere Behandlung geprüft werden. Ein automatischer Jahreswechsel in einer Software ersetzt diese Entscheidung nicht. Vor dem späteren Ausbuchen ist nochmals zu kontrollieren, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für einen Verlust wirklich vorliegen und ob betroffene Beschäftigte zutreffend informiert wurden.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.