Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Erfüllung eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs, wenn Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Sie unterscheidet sich von der Bezahlung während des Urlaubs und von zusätzlichem Urlaubsgeld. Im laufenden Arbeitsverhältnis soll gesetzlicher Erholungsurlaub grundsätzlich durch bezahlte Freizeit verwirklicht werden.
Rechtsgrundlage und Einordnung
Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 4 BUrlG. Entscheidend sind das Ende des Arbeitsverhältnisses und ein zu diesem Zeitpunkt noch offener, nicht erfüllbarer Anspruch. Eine Kündigung allein bedeutet deshalb nicht, dass alle offenen Tage sofort auszuzahlen sind. Bis zum Austritt kann Urlaub weiterhin gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Freistellung erfüllt sind und der Zeitraum dafür ausreicht.
Zunächst muss der verbleibende Anspruch korrekt ermittelt werden. Hierbei spielen die Wartezeit, die Teilurlaubsregeln des § 5 BUrlG, bereits gewährter Urlaub und mögliche Vorjahresansprüche eine Rolle. Für die finanzielle Bewertung ist die Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG relevant. Variable Vergütung und besondere Vereinbarungen können die Abrechnung beeinflussen; eine bloße Multiplikation mit einem beliebig gewählten Tageslohn ist daher keine belastbare Methode.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
Erstellen Sie beim bekannt gewordenen Austritt eine Übersicht mit Vertragsende, Urlaubsbestand nach Herkunft und noch möglichen Freistellungstagen. Stimmen Sie die Termine mit den betrieblich notwendigen Übergaben ab. Halten Sie fest, welche Tage tatsächlich als Urlaub gewährt werden und welcher Bestand zur Abrechnung verbleibt. Die Personalverwaltung und die Entgeltabrechnung sollten dabei denselben Datenstand verwenden, damit Urlaubstage nicht gleichzeitig als genommen und als auszuzahlen behandelt werden.
Auch eine allgemeine Freistellung muss darauf geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie den Urlaubsanspruch erfüllt. Ein Kalendereintrag mit dem Wort „frei“ liefert diese rechtliche Einordnung nicht. Nach der Schlussabrechnung sollten die zugrunde liegende Entscheidung und die endgültigen Bestände nachvollziehbar bleiben. Bei streitigen Ansprüchen oder vertraglichen Fristen ist eine individuelle Prüfung sinnvoll, bevor das Urlaubskonto endgültig abgeschlossen wird.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.