Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Urlaub oder einer vereinbarten jährlichen Sonderleistung. Es ist vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden, also der Vergütung während des bezahlten Erholungsurlaubs. Ob Urlaubsgeld geschuldet wird, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab.
Rechtsgrundlage und Einordnung
Das Bundesurlaubsgesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld. § 11 BUrlG regelt vielmehr das Urlaubsentgelt. Ein zusätzlicher Zahlungsanspruch kann insbesondere im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung vorgesehen sein. Für die Beurteilung müssen die konkreten Bestimmungen zu Voraussetzungen, Fälligkeit und Berechnung gelesen werden. Allein der Umstand, dass jemand Urlaub beantragt, beantwortet diese Fragen noch nicht.
Bei Teilzeit ist außerdem das Benachteiligungsverbot aus § 4 TzBfG zu beachten. Die Minijob-Zentrale erläutert für Minijobber, dass bei Urlaubsgeld für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte grundsätzlich ein anteiliger Anspruch in Betracht kommt. Beschäftigungsumfang und konkrete Regelung gehören deshalb in die Prüfung. Aus einer im Betrieb genannten pauschalen Summe lässt sich ohne diese Angaben kein verlässlicher persönlicher Anspruch ableiten.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
Für die Urlaubsplanung empfiehlt sich eine klare Trennung: Der Kalender verwaltet freie Arbeitstage, die Entgeltabrechnung prüft die zusätzliche Zahlung. Wenn eine Vereinbarung die Auszahlung an den tatsächlichen Urlaubsbeginn knüpft, muss der bestätigte Termin an die zuständige Stelle übermittelt werden. Ist ein fester Auszahlungstermin vereinbart, folgt dieser einer anderen Logik. Dokumentieren Sie Änderungen, damit ein verschobener Urlaub nicht unbemerkt widersprüchliche Abrechnungsdaten erzeugt.
Vermeiden Sie unklare Bezeichnungen auf Anträgen und internen Listen. Die Felder „Urlaubstage“, „Urlaubsentgelt“ und „Urlaubsgeld“ beschreiben unterschiedliche Sachverhalte. Ein höherer Geldbetrag vergrößert nicht automatisch das Urlaubskonto; umgekehrt beweist ein offener Urlaubssaldo keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Beschäftigte sollten erkennen können, wer ihre Terminwünsche entscheidet und wer Fragen zur Vergütung beantwortet. Das erleichtert Rückfragen und verhindert, dass die Urlaubsfreigabe irrtümlich als Zahlungszusage verstanden wird.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.